Wenn dein Arbeitgeber dir einen Zuschuss zu deiner betrieblichen Altersvorsorge zahlt, klingt das erstmal nach einem Geschenk. Schaut man genauer hin, kippt das Bild: In den meisten Fällen behält der Arbeitgeber selbst noch etwas übrig, und zwar auf deine Kosten.
Wandelst du einen Teil deines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge um, sinkt dein sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Dadurch sparst nicht nur du Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch dein Arbeitgeber, seinen Arbeitgeberanteil zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Seit 2019 für neue und seit 2022 für alle bestehenden Verträge ist er gesetzlich verpflichtet, mindestens 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss weiterzugeben, soweit er durch die Umwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge spart (§1a BetrAVG).
Die tatsächliche Ersparnis des Arbeitgebers liegt in der Regel deutlich über 15 Prozent, meist bei rund 19 bis 20 Prozent des umgewandelten Betrags (Arbeitgeberanteile zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammengerechnet, die genaue Zahl schwankt leicht mit den jährlichen Beitragssätzen). Gesetzlich verpflichtet ist er aber nur zur Weitergabe von 15 Prozent.
Konkret an einem Beispiel: Wandelst du 200€ im Monat um, bekommst du 30€ Zuschuss dazu (15 % von 200€), insgesamt fließen also 230€ im Monat in deine bAV. Was dabei leicht übersehen wird: Dein Arbeitgeber spart davon real oft rund 38 bis 40€ (rund 19-20 % von 200€). Weitergeben muss er dir davon nur 30€. Die Differenz von 8 bis 10€ im Monat darf er behalten, wenn er nicht freiwillig mehr zahlt. Hochgerechnet auf ein Jahr sind das rund 96 bis 120€, die beim Arbeitgeber bleiben, nicht bei dir.
Die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung ist gedeckelt: Sie gilt nur bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 sind das 4.056€ im Jahr bzw. 338€ im Monat. Wandelst du mehr um, spart dein Arbeitgeber oberhalb dieser Grenze keine Sozialabgaben mehr, und genau dort entfällt dann auch dein Anspruch auf den 15-Prozent-Zuschuss. Ab hier zählt nur noch, ob und wie viel er freiwillig gibt. Gerade bei höheren Gehältern oder größeren Umwandlungsbeträgen lohnt sich deshalb ein Blick darauf, welcher Teil deiner Umwandlung überhaupt noch unter die 4-Prozent-Grenze fällt.
Selbst wenn dein Arbeitgeber die vollen 15 Prozent weitergibt, ist die Sache für dich kein neutrales Geschäft. Durch die geringeren Rentenversicherungsbeiträge während der Entgeltumwandlung entstehen dir weniger Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rente, deine spätere gesetzliche Rente fällt entsprechend niedriger aus. Ob die betriebliche Altersvorsorge das ausgleicht, hängt von vier Dingen ab: der Rendite des bAV-Vertrags, seinen Kosten, dem Faktor, mit dem das angesparte Kapital später verrentet wird, und der Steuer- und Sozialversicherungslast, die erst bei der Auszahlung fällig wird. Ein automatischer 1:1-Ausgleich ist es nicht.
Die Kosten setzen sich aus zwei Teilen zusammen. Dein bAV-Vertrag selbst hat laufende Kosten. Und der Versicherer, über den die bAV läuft, verdient zusätzlich an Abschluss- und Verwaltungskosten mit, die von deinen eingezahlten Beiträgen abgehen, bevor das Geld überhaupt am Kapitalmarkt arbeitet. Wie groß das ausfallen kann, zeigt eine Beispielrechnung von Prof. Dr. Hartmut Walz (hartmutwalz.de, Fallbeispiel „bAV-Betrübliche Altersversorgung“, 7. Mai 2025): Von einer beworbenen monatlichen Rente in Höhe von 293,27€ blieben am Ende real rund 137€ übrig, das sind knapp 47 Prozent der ursprünglich in Aussicht gestellten Summe. Das ist ein konkretes Fallbeispiel, keine Aussage darüber, dass jeder bAV-Vertrag so funktioniert.
Dazu kommt die Steuer- und Sozialversicherungslast bei der Auszahlung, die in der Werbung so gut wie nie auftaucht. bAV-Leistungen aus Entgeltumwandlung sind bei Auszahlung in aller Regel voll einkommensteuerpflichtig, und bist du gesetzlich kranken- und pflegeversichert, zahlst du zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf die volle Rente, ohne Arbeitgeberanteil.
Eine Kundinnenrechnung aus meiner Praxis zeigt, dass bei ihr im Grunde nur Geld verschoben wird. Der Versicherer stellt ihr rund 46€ bAV-Rente im Monat in Aussicht, eine Prognose, keine Garantie. Im Gegenzug sinkt ihre gesetzliche Rente um etwa 43€ im Monat. Die Differenz: gerade einmal 3€. Dafür muss man kein Fachmann sein: Die 46€ aus der bAV werden im Alter voll besteuert, die 43€ gesetzliche Rente wären dagegen nur zu rund 84 Prozent steuerpflichtig gewesen. Schon von der Tendenz her frisst die volle Besteuerung der bAV-Rente diesen kleinen Vorsprung eher auf, als dass sie ihn vergrößert. In diesem Fall lohnt sich die Entgeltumwandlung kaum.
Kurz gesagt: Zwischen Versicherungskosten, Steuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Rentenminderung bleibt von dem, was am Anfang versprochen wurde, oft nur ein Bruchteil übrig.
Der Zuschuss fließt zunächst unversteuert in deine bAV und wird, wie die gesamte bAV-Leistung, erst bei der späteren Auszahlung besteuert (nachgelagerte Besteuerung).
Ja, seit 2019 für neue und seit 2022 für alle bestehenden Verträge, gesetzlich verpflichtend nach §1a BetrAVG, soweit der Arbeitgeber durch die Umwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge spart.
Oberhalb dieser Grenze (2026: 338€ im Monat) spart dein Arbeitgeber keine Sozialabgaben mehr auf den umgewandelten Betrag. Damit entfällt dort in der Regel auch dein Anspruch auf den 15-Prozent-Zuschuss.
Das hängt von deinem konkreten Vertrag ab: von den Kosten, der Rendite, und davon, wie stark deine spätere gesetzliche Rente dadurch sinkt. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, nur eine individuelle Rechnung.
Entgeltumwandlung kann trotzdem sinnvoll sein. Der 15-Prozent-Zuschuss ist aber ein gesetzliches Minimum, kein Geschenk, und der eigentliche Vorteil verbirgt sich oft beim Arbeitgeber. Bevor du eine Entgeltumwandlung abschließt oder ausweitest, lohnt sich ein Blick auf drei Fragen: Wie viel Sozialabgaben spart dein Arbeitgeber tatsächlich, und gibt er mehr als die gesetzlichen 15 Prozent weiter? Wie hoch sind Kosten und Rendite deines konkreten bAV-Vertrags? Und wie wirkt sich die Umwandlung auf deine spätere gesetzliche Rente aus? Welche Fragen sich generell an einen Bank- oder Versicherungsberater lohnen, egal ob es um eine bAV oder ein anderes Altersvorsorgeprodukt geht, liest du in meinem Artikel „Diese sieben Fragen hassen Finanzdienstleister und mit ihnen führst du“.
Meine Einschätzung aus der Coaching-Praxis: Der Arbeitgeberzuschuss wird verklärt. Die wenigsten wissen, dass ihr Arbeitgeber auf der einen Seite tatsächlich spart und sie auf der anderen Seite nur einen Teil davon zurückbekommen. Das macht den Zuschuss zu einem gesetzlichen Minimum, kein Geschenk.
Lass uns gemeinsam draufschauen, was von deinem Arbeitgeberzuschuss nach Kosten, Steuern und Rentenminderung tatsächlich bei dir ankommt. Buche dein kostenloses Erstgespräch.
Imke Heggelmann – unabhängige Finanzcoach auf Honorarbasis, IHK-geprüft. Impressum
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